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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler Oktober 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

5 wertvolle Tipps, wie neue Azubis schneller und besser Buchhaltung lernen

2.

Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen: Wann gilt die Steuervergünstigung?

3.

Schriftstellerische Tätigkeit: Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht?

4.

Wann kann ein Erlass der Grundsteuer wegen Leerstands verlangt werden?


1. 5 wertvolle Tipps, wie neue Azubis schneller und besser Buchhaltung lernen

Es ist schwierig genug, geeignete Bewerber für einen Ausbildungsberuf im Bereich Steuern und Rechnungswesen zu finden. Wenn sich dann beide Seiten für den Ausbildungsvertrag entschieden haben, sollte die Ausbildung auch ein voller Erfolg werden. Dabei können Sie speziell im Kernfach "doppelte Buchführung" helfen, denn selbst wenn sich junge Menschen für einen solchen Beruf entscheiden, heißt das noch lange nicht, dass ihnen das Verständnis von "Soll und Haben" von selbst zufliegt. Hier finden Sie 5 wertvolle Tipps, wie Rechnungswesen-Neulinge schneller zurechtkommen.

Neue Sichtweisen fördern

Warum ist doppelte Buchführung anfangs so unverständlich? Die Vermutung, das müsse so sein, ist falsch. Die folgenden Empfehlungen basieren auf dem didaktischen Konzept von HPRühl®, mit dem Selbstständige und Führungskräfte in kurzer Zeit das Prinzip von Buchhaltung und Bilanz lernen. Die didaktischen Grundlagen sind eins zu eins auch von Auszubildenden und Studierenden nutzbar.

Tipp 1: Buchhaltung ohne Gesetzestexte lernen

Scheinbar hat das Finanzamt die doppelte Buchführung erfunden, und um sie zu verstehen, braucht man die passenden Gesetzestexte – jedenfalls vermitteln Lehrbücher unterschwellig diesen Eindruck. Sie erschlagen Schülerinnen und Schüler schon auf den ersten Seiten mit der Abgabenordnung, dem Einkommensteuerrecht und einer Vielzahl weiterer Vorschriften.

Natürlich ist dem nicht so. Die doppelte Buchführung als geniales und Jahrhunderte altes Konzept wurde entwickelt, um betriebliches Wirtschaften abzubilden und zu steuern. Von einem Finanzamt im heutigen Sinne gab es noch keine Spur, auch wenn natürlich damals schon alle über die Steuerlast stöhnten. Dennoch ist die doppelte Buchführung von der kaufmännischen Konzeption her unabhängig von Rechtsnormen.

Erklären Sie immer erst die kaufmännischen Zusammenhänge eines Sachverhalts und lassen Sie Gesetze und Vorschriften bewusst beiseite, bis der wirtschaftliche Zusammenhang nachvollzogen wurde.

Tipp 2: Mit T-Konten-Strukturen arbeiten

Buchhaltung wird nicht am Bildschirm verstanden. Zum Verständnis der doppelten Buchführung ist das Verständnis von T-Konten und deren Bedeutung zwingend nötig.

Leider werden (zwar nicht überall, aber doch zunehmend) Erklärungen direkt anhand einer Software am Bildschirm vorgenommen. Besser ist es, erst jeden Sachverhalt mit einer T-Kontenstruktur unabhängig von der eingesetzten Software zu erklären und anschließend am Bildschirm zu erläutern, welche Bildschirmdarstellungen und Funktionen den zuvor erklärten Sachverhalt widerspiegeln.

Nicht umsonst malen sich Profis komplexe Sachverhalte in T-Kontenstrukturen auf, um sie nachzuvollziehen oder zu erklären.

Erklären Sie jede Verständnisfrage zur doppelten Buchhaltung Ihren Azubis immer erst anhand von T-Kontenstrukturen und zeigen Sie erst dann, wie sich das in einer Software darstellt.

Tipp 3: Moderne Lernmedien einsetzen

Die jetzige Generation von Auszubildenden gehört zu den "Digital Natives". Womit keineswegs gesagt ist, dass alle ein fundiertes Verständnis der modernen Medien haben, manches Mal erstreckt sich das Know-how nur auf die Funktionen von WhatsApp oder Facebook.

Nichtsdestotrotz: Ihre Auszubildenden möchten eLearning und Online-Lernmittel nutzen, um nach eigenem Gusto zeit- und ortsunabhängig, aber auch in kleinen Lernhäppchen (etwa an der Bushaltestelle, in der Bahn auf dem Weg zu Schule) passende Wissenseinheiten zu verstehen. Dies als Ergänzung zu Schule und Lehrbuch, nicht anstatt.

Machen Sie sich selbst mit den neuen Medien vertraut. Testen Sie verschiedene Optionen: Webinare, Podcasts, Apps, Online-Lernseiten, Lerngruppen auf Facebook und leiten Sie die besten an Ihre Azubis weiter. Am Ende dieses Beitrags finden Sie einige Beispiele zu modernen Lernangeboten.

Tipp 4: Erfolgserlebnisse schaffen

Ihr unter Mühen und Schwierigkeiten gefundener Auszubildender oder Ihre Auszubildende hat aufgegeben? Die jungen Leute haben nicht mehr den nötigen Biss? Die Belastbarkeit ist gesunken? Das Pflichtgefühl fehlt?

Mag sein. Könnte man unterschreiben. Wäre da nicht das Aristoteles zugeschriebene Zitat von vor 2.400 Jahren: "Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt. Unsere Jugend ist unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich anzusehen."

Vielleicht sind Ihre Auszubildenden einfach nur so, wie wir im gleichen Alter waren. Und dann sind sie sehr wohl lern- und leistungswillig, nur muss man sie richtig ansprechen. Und dazu gehören von Anfang an Erfolgserlebnisse.

Achten Sie besonders auf Online-Lernmedien, die kleine Lerneinheiten mit dem richtigen Maß an Herausforderung (aber nicht Überforderung) anbieten, die Lernenden stringent durch aufeinander aufbauende Lernschritte führen und durch kleine Belohnungssysteme Erfolgserlebnisse schaffen.

Tipp 5: Die eLearning Einstiegsliste für Ihre Azubis

Im Folgenden finden Sie gut gemachte eLearning- und andere Angebote, die teils kostenlos, teils kostenpflichtig sind und speziell Anfängern im Rechnungswesen den richtigen Einstieg bieten.

Die ersten beiden Empfehlungen basieren auf dem Konzept von HPRühl®, das neben der strikten Abwesenheit von Rechtsnormen zur Erklärung der doppelten Buchführung zunächst nur mit 4 T-Konten arbeitet (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Fremdkapital) und erst später einzelne Bestandskonten, Erfolgskonten und Privatkonten schrittweise einführt.

Das Konzept legt auch auf den Unterschied zwischen Liquidität und Erfolg besonderen Wert und betrachtet alle Geschäftsvorfälle unter dem Aspekt ihrer kaufmännischen Wirkung auf Bilanz, Liquidität und Ergebnis.

Die weiteren Empfehlungen betreffen Angebote, die weiterführende und mehr gesetzesbezogene Informationen liefern.

Der "Grundlagen-Podcast Rechnungswesen" von HPRühl® ist eine 12-teilige, kostenlose, seit 2010 in den Charts von Apple gelistete Serie, welche die doppelte Buchführung mit Soll und Haben von Anfang an erklärt. Die MP3-Dateien können heruntergeladen oder online gehört werden, sie stehen damit plattformunabhängig auf allen Betriebssystemen zur Verfügung (https://soundcloud.com/rechnungswesen-podcast/sets/grundlagenpodcast-rechnungswesen).

Die iPhone App BuchenLernen von HPRühl® (nicht für Android, aber auch als Buch verfügbar) erklärt die gleichen Inhalte in einer App, mit der direkt auf dem Touchscreen Buchungsaufgaben per Fingertipp auf T-Konten gelöst werden können und sofortige Richtig/Falsch-Feedbacks erfolgen (http://www.buchenlernen.de).

Das Wirtschaftslexikon Gabler bietet auf seiner Webseite mit kompakten Texten und besonderer Sorgfalt bei der Nutzung von Fachbegriffen ein empfehlenswertes Lern- und Nachschlagewerk für alle, die in kurzer Zeit Sachverhalte wiederholen möchten oder einen Einstieg in eine Fragestellung benötigen. Ein zuvor erworbenes Basiswissen ist hilfreich, um maximalen Nutzen daraus zu ziehen, auch auf Rechtsnormen wird verwiesen (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/).

Die Webseite steuerazubi.com behandelt unterschiedliche Themen im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten und ist auch als Facebookseite verfügbar. Dort können sich Steuer-Azubis auch untereinander austauschen, wodurch eine hohe Relevanz für Ihre Auszubildenden garantiert ist (http://www.steuerazubi.com/).

Der Haufe eCampus liefert umfassende Informationen zu Berufseinstieg und Karriereentwicklung und bietet auch Studenten wertvolle Informationen, etwa zu Studienmöglichkeiten im Ausland (http://ecampus.haufe.de/).

2. Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen: Wann gilt die Steuervergünstigung?

Wird ein hoher Geldbetrag verschenkt, kann dies schenkungsteuerpflichtig sein. Wenn das Geld jedoch zum Erwerb eines konkreten Gegenstands des Betriebsvermögens des Schenkers verwendet wird, gibt es eine Steuervergünstigung. Diese gilt jedoch nicht, wenn Betriebsvermögen eines Dritten erworben wird.

Hintergrund

Sohn S bekam von seinem Vater V und seiner Mutter M einen Geldbetrag geschenkt. Diesen sollte er für die Ersteigerung eines Reiterhofs eines Dritten verwenden. Die für diese Schenkung beantragte Steuervergünstigung gewährte das Finanzamt nicht.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Zuwendung des Geldbetrags nicht steuerbegünstigt ist. Wird der Geldbetrag zum Erwerb von Betriebsvermögen eines Dritten zugewendet, gilt die Steuerbegünstigung nicht. Der Gesetzgeber wollte nämlich nur einen Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen handelt, der Geldbetrag also ausschließlich zum Erwerb eines konkreten Gegenstands des Betriebsvermögens verwendet wird. Dabei muss es sich aber um einen Vermögensgegenstand handeln, der bereits zum Betriebsvermögen des Schenkers gehört.

3. Schriftstellerische Tätigkeit: Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht?

Wer eine schriftstellerische Tätigkeit ausübt und sein Buch über einen sog. Selbstkostenverlag veröffentlicht, kann die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Hintergrund

Der Kläger verfasste ein Buch über das Wandern. In diesem waren persönliche Berichte über verschiedene Wanderrouten enthalten, ergänzt um eine CD sowie Karten und Höhenprofile. Ein Selbstkostenverlag bot ihm die Veröffentlichung des Buchs an. Dafür musste der Kläger einen Autorenzuschuss in 5-stelliger Höhe bezahlen. In einem Gewinnerzielungsplan schätzte der Verlag die verkauften Exemplare auf 10.000 Stück innerhalb von 10 Jahren und rechnete mit einem Erreichen der Gewinnzone für den Hobbyautor ab 6.000 verkauften Exemplaren. Von dem Buch wurden jedoch nur knapp 600 Exemplare verkauft. Weitere 150 Exemplare erwarb der Autor selbst, um das Buch zu vermarkten und an Hotels und Pensionen zu schicken.

Den Autorenzuschuss, die Kosten für den Eigenerwerb der Bücher sowie Porto und Umschläge für die Werbeexemplare machte der Kläger in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch den dadurch entstandenen Verlust aus selbstständiger schriftstellerischer Tätigkeit nicht an, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger Recht und erkannte die geltend gemachten Kosten als Betriebsausgaben an. Das Gericht hatte zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Totalgewinnprognose des Klägers positiv ist. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hatte. Die Zahl der verkauften Exemplare zeigte, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Darüber hinaus war der Kläger mit 80 % an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt. Daraus können sich weitere Erlösen ergeben. Weiterhin hatte sich der Kläger intensiv und aktiv darum gekümmert, den Absatz des Buches zu steigern.

4. Wann kann ein Erlass der Grundsteuer wegen Leerstands verlangt werden?

Steht eine Immobilie leer, kann der Eigentümer grundsätzlich einen Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung beantragen. Voraussetzungen sind jedoch hinreichende Vermietungsbemühungen. Diese liegen nur vor, wenn die leerstehenden Immobilien auch online auf den großen Immobilien-Suchportalen angeboten werden.

Hintergrund

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Gewerbeeinheiten. Für diese begehrt er den Erlass von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung. Der Grund: Er konnte die Flächen nicht vermieten, obwohl er zahlreiche Vermietungsbemühungen unternommen hatte. Insbesondere hatte er viele mögliche Mietinteressenten angeschrieben, die zu vermietenden Objekte auf seiner Homepage angeboten, in Schaukästen am Objekt und in den Schaufenstern der leerstehenden Einheiten Aushänge angebracht und mehrere Makler beauftragt, die Objekte zu vermieten. Der Leerstand beruht deshalb nicht auf mangelhaften Vermietungsbemühungen, sondern auf einem strukturellen Überangebot gewerblicher Flächen.

Die Stadt lehnte einen Erlass der Grundsteuer ab, da der Eigentümer keine hinreichenden Vermietungsbemühungen nachweisen konnte.

Entscheidung

Die Klage des Eigentümers hatte keinen Erfolg, da die Stadt nach Ansicht des Gerichts den Grundsteuererlass zu Recht abgelehnt hat.

Die Grundsteuer wird in Höhe von 50 % erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um 100 % gemindert ist. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist neben dieser Ertragsminderung, dass der Vermieter die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beruht die Ertragsminderung auf einem Leerstand, hat sie der Vermieter nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einer marktgerechten Miete bemüht hat. In der Regel ist es erforderlich, leerstehende Immobilien über das Internet zu bewerben, um eine Ertragsminderung nicht vertreten zu müssen. Daher sind hinreichende Vermietungsbemühungen als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Bewerbung leerstehender Immobilien über das Internet in den einschlägigen Suchportalen der Immobilienbranche erfolgt. Nicht ausreichend ist, die Immobilien nur auf der Homepage des Vermieters oder des beauftragten Maklers anzubieten. Hierdurch kann nur ein kleiner Kreis von potenziellen Mietinteressenten erreicht werden.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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